Zum Verhältnis von Menschenrecht und Kapitalismus

Nichts als Verwertbarkeit

Streifzüge 4/2000

von Alex Gruber

Spätestens seit 1989 hat die Linke sich selbst vollends dem Mitmachen verschrieben: Seit der Proklamierung des „Endes der Geschichte“ betrachten auch sich als Oppositionelle Verstehende nicht mehr die Abschaffung des Kapitalismus als Ziel, sondern dessen Zivilisierung und Verbesserung. Mit dieser Entwicklung einhergehend ist der Aufstieg einer Kategorie, die als Um und Auf alternativ sich gerierender Politik betrachtet wird, und die den Ausweg aus allen „Ungerechtigkeiten“ des „entfesselten Kapitalismus“ weisen soll: die Menschenrechte. Daß diese Rechte jedoch genauso von den vermeintlichen Gegnern hochgehalten werden, führt nicht dazu, sich einer kritischen Analyse der verwendeten Kategorien und Begriffe zu stellen; vielmehr wird etwa den Befürwortern von militärischen Eingriffen, sprich Angriffskriegen, vorgeworfen, diese würden den eigentlichen Inhalt der Menschenrechte instrumentalisieren und mißbrauchen. Es wird also jede Kritik der kapitalistischen Totalität verworfen und stattdessen die Gesellschaft moralisch an einem Ideal gemessen, das jedoch von der ihm unterstellten Eigentlichkeit gar nichts weiß, da diese lediglich in der Vorstellungswelt eben jener sich als Kritiker Mißverstehenden existiert, welche in ihrer vermeintlichen Opposition nichts als Affirmation der diese Ideale und Moralvorstellungen hervorbringenden Gesellschaft betreiben.

Menschenrecht und Staatlichkeit

Frühbürgerliche Theorie ist bestimmt von der Vorstellung des von Natur aus freien Bürgers, der zusammen mit seinesgleichen die menschliche Gesellschaft aus seinem freien Willen konstituiert. Diese freie Übereinkunft soll qua Vertrag erreicht und bekräftigt werden, mittels dessen der bürgerliche Staat ins Leben gerufen wird. „Staatlichkeit ist dabei gedacht als menschliche Konstruktion, deren Grundlage der Wille der Menschen ist, zu entscheiden, sich zum Volke zu konstituieren. „[1] Die revolutionäre Praxis gegenüber den überkommenen ständischen, feudalen Verhältnissen wird dabei durch den Verweis auf ein statisches Naturverhältnis legitimiert, aus dem auf ein der natürlichen Verfaßtheit der Gesellschaft entsprechendes Vertragsverhältnis und damit eine dem Menschen adäquate Form des gesellschaftlichen Zusammenlebens geschlossen wird.

   Mit der Aufklärung und dem Übergang zur bürgerlichen Gesellschaft trat in zunehmenden Maße die aus dem vereinigten Volkswillen sich legitimierende Herrschaft an die Stelle der personalen, auf Gottesgnadentum und Abstammung sich berufende. In demselben Maße, in dem diese Ablösung vor sich ging, traten die neu entstandenen Naturwissenschaften als Form der Welterklärung auf. So waren und sind etwa die Grund- und Menschenrechte naturalistisch bestimmt. Sie gelten als solche, die dem Menschen seinem Wesen bzw. seiner Natur nach zukommen und werden somit als vorstaatliche und unveräußerliche Rechte gefaßt. Der Staat als Rechts- bzw. Verfassungsstaat gewährt der bürgerlichen Theorie zufolge diese Rechte nicht, sondern ist lediglich befugt, sie zu schützen. Dieser Aufgabe soll er nachkommen als eine Instanz, die auf nichts zurückzuführen ist, als auf den allgemeinen Willen aller, der objektiviert in der Form des abstrakt- allgemeinen Gesetzes sich zwar gegen die Individuen wenden, aber als selbstauferlegter Zwang, niemals den Menschenrechten zuwiderlaufen könne.

   Das als Naturrecht gefaßte Menschenrecht handelt sich mit dieser Konstruktion den konstitutiven Widerspruch ein, daß es die Frage klären müßte, warum das Recht, welches dem Menschen doch als natürliche Qualität zukommen soll, einerseits erst noch gesellschaftlich, in einem Akt revolutionärer Gewalt, der sich gegen die spätfeudale Souveränität richtet, hergestellt werden muß, und warum in weiterer Folge diese angeblich unveräußerlichen und natürlichen Rechte durch eine zu schaffende und damit „unnatürliche“, gesellschaftliche Instanz, den Gewaltmonopolisten Staat, zur Geltung gebracht werden müssen. Dieser Widerspruch traditioneller Theorie wäre dahingehend aufzulösen, daß die Grund- und Menschenrechte de facto eben keine angeborenen oder natürlichen Rechte sind, auch wenn sie aufgrund der fetischistischen Verfaßtheit der bürgerlichen Gesellschaft notwendig als solche erscheinen. Sie sind vielmehr gesellschaftlich bestimmte Rechte, die sich gegen die vorhergehende Gesellschaftsform erst durchsetzen müssen und für ihre Geltung den staatlichen Souverän als Setzungs- und Garantieinstanz benötigen.

Des weiteren laboriert die bürgerliche Gesellschaft seit jeher an dem Problem, wie aus dem Durcheinander der verschiedenen Interessen der voneinander isolierten Privatsubjekte gesellschaftliche Einheit erwachsen soll. Dies ist das grundlegende Problem und die nicht zu lösende Aporie der Vertragstheorie des Staates, die diese Einheit, als bereits gelungen vorfindet, ohne sie aber – entgegen ihrem Anspruch – widerspruchsfrei begründen zu können. Diese handelt sich vielmehr den immanent unlösbaren Widerspruch ein, daß bereits auf der Ebene der von ihr als ungesellschaftlich angenommenen Individuen ein feststehender, vorausgesetzter gemeinsamer Wille das Verfahren der Vertragsbildung in Gang setzen muß, bevor noch die staatliche Einheit und damit eben jener Allgemeinwille konstituiert worden sein soll. Sie muß also den im allgemeinen Gesetz zum Ausdruck kommenden Konsens der Staatsbürger, den sie als abgeleitetes Resultat vernünftiger Diskussion zu rechtfertigen sucht, stets wieder als fundamentale Voraussetzung einführen. Dieser Widerspruch verweist darauf, daß der Punkt von dem bürgerliche Theorie ihren Ausgangspunkt nimmt, das scheinbar vorgesellschaftliche und vorstaatliche gleiche und freie Subjekt immer schon ein gesellschaftliches und damit staatliches ist. Freiheit und Gleichheit sind also kein Erstes und Ursprüngliches, sondern verweisen stets schon auf die gesellschaftliche Totalität. Sie sind die gesellschaftlichen Formprinzipien, die jene Grundstruktur konstituieren, innerhalb welcher sich das Denken und Handeln der vergesellschafteten Individuen bewegt. Die Allgemeinheit zu der bürgerliche Vertragstheorie von Staatlichkeit „aufsteigen“ will, ist also im freien und gleichen Subjekt, von dem sie als scheinbar erstem ihren Ausgang nimmt immer schon vorhanden.

Dieses freie und gleiche Subjekt ist ein Strukturelement der warenproduzierenden Gesellschaft und als solches notwendigerweise formal bestimmt. Es verdankt sich der gesellschaftlichen Abstraktion von aller Empirie und ist vielmehr die reine apriorische Form des besonderen Willens des Einzelnen, die jeden bestimmten Inhalt dieses Willens außen vor läßt, und stattdessen die Bedingung der Möglichkeit der je verschiedenen, besonderen Eigeninteressen darstellt. [2] Dieses Apriori stellt den allgemeinen Willen auf der Ebene der nur scheinbar ungesellschaftlichen Einzelnen dar: das freie und gleiche Subjekt ist eben kein empirisches Individuum; letzteres gilt vielmehr als bloße Verleiblichung des ersteren, welches eine strikt gesellschaftliche Kategorie darstellt, die eben in Abstraktion von aller Besonderheit besteht. Über die in ihrem Ausgangspunkt, dem  freien und gleichen Menschen, immer schon mitgesetzte gesellschaftliche Allgemeinheit, die stets schon bestehende Existenz des Allgemeinwillens im vereinzelten Einzelnen, die eine widerspruchsfreie Theorie der Konstitution von Staatlichkeit im Sinne der Ableitung des Allgemeinen aus dem isolierten Besonderen verunmöglicht, vermag bürgerliche Theorie nicht zu reflektieren, was sich in ihren unlösbaren Aporien niederschlägt.

Das republikanische Konzept der Allgemeinheit unterstellt, Resultat freier Übereinkunft der Individuen zu sein, die ihre Interessen gemeinsam regeln, also Staatsbürger werden wollen. Als Ausdruck dieses allgemeinen Willens ist das Gesetz gefaßt, welches von sich behauptet das genaue Gegenteil von Zwang zu sein, nämlich die freie Vereinbarung bewußter Individuen. Es wird jedoch unversehens zum unaufkündbaren Diktat und stellt sich als souveränes Kommando dar: Bürgerliche Theorie faßt den Gesellschaftsvertrag unu actu als Errichtung einer vernünftigen Ordnung, wie als Etablierung einer absoluten Macht. Die Übertragung von Rechten schafft demnach gleichzeitig unhintergehbare Pflichten gegenüber dem staatlichen Souverän. Die Gleichheit vor dem Recht ist so in einem unkündbare Unterwerfung unter unableitbare Gewalt. Diese allgemeine Subalternität vor staatlicher Gewalt stellt sich ebenso notwendig als Gesellschaftsvertrag der Egalitären dar, wie der freie und gleiche Warentausch nur Erscheinungsform permanenter Aneignung und Akkumulation ist. Der Gesellschaftsvertrag, den doch jeder mit jedem schließen sollte, enthält damit eine vorausgesetzte Generalklausel, die niemals zum Gegenstand des Abkommens zu werden vermag: den Staat, die Verkörperung des Allgemeinwillens, womit die Form der Einheit selbst sich als feststehende und unkündbare entpuppt.

Woraus jedoch die besondere Qualität wesenhafter, unteilbarer Einheit – volonté générale – gegenüber der bloßen Addition der Stimmen – volonté de tous – entspringt und worin sie besteht, kann bürgerliche Theorie nicht reflektieren und ihre Existenz somit lediglich dekretieren und im Nachhinein als Resultat vernünftiger Diskussion rationalisieren, womit sie sich jedoch notwendig in unauflösbare Aporien verwickelt. Die juristische Vernunft kann somit alles erklären, nur nicht die Bedingung ihrer selbst, weswegen in ihr immer schon der Keim der Irrationalität angelegt ist. Der unteilbare Gemeinwille kann in weiterer Folge nur als quasi-natürliche Gegebenheit, als eine Ordnung höheren Grades unterstellt werden, als „unsichtbare Hand“, die dafür sorgt, daß „selbst einem Volk von Teufeln“ die privaten Laster und Egoismen zum allgemeinen Nutzen sich ordnen. [3]

   Der spezifisch gesellschaftliche Charakter des Allgemeinen kann von traditioneller Theorie also nicht enträtselt werden und wird in die als höhere Ordnung imaginierte Natur  verlegt. So wie der zwanghafte, gesellschaftlich-genetische Charakter der Wertform an den Waren nicht mehr aufscheint, sondern als Natureigenschaft, als deren „natürlicher“ Preis ins Bewußtsein der Warensubjekte tritt und das Geld als bloßes durch Vereinbarung eingesetztes Auskunftsmittel, so erscheint das Menschenrecht als „natürliche“ Eigenschaft des Menschen und der Staat als selbstbewußter, durch Vertrag geschaffener Ausdruck dieser Ordnung. Demgegenüber wäre die gesellschaftliche Allgemeinheit jedoch als der zum objektiven Zwang geronnene, den Einzelnen, wiewohl durch ihr Handeln konstituiert, verselbständigt gegenübertretender und sie unter sich subsumierender gesellschaftlicher Zusammenhang zu fassen. Einmal allgegenwärtig geworden, erscheint dieser Zwang nicht als historisch entstandener und permanent reproduzierter, sondern aufgrund der fetischistischen Verfassung der warenproduzierenden Gesellschaft als nicht hinterfragbare Naturtatsache. Das republikanische Staatsbürgerschaftskonzept des Vertrages, das aus der „Natur des Menschen“ erwachse, ist somit als Rationalisierung und ideologischer Widerschein des bereits vollzogenen gewaltsamen Homogenisierungsprozesses, der Inanspruchnahme und Zurichtung der Menschen durch den gesellschaftlichen Zwangszusammenhang, durch Staat und Kapital zu begreifen. Das bürgerliche Subjekt, der freie und gleiche Einzelne, ist von vornherein als Staatsbürger konstituiert, was darauf verweist, daß Warentausch als gesellschaftliches Prinzip – von den traditionellen Theoretikern und Theoretikerinnen vermittelt über deren „natürliches“ Menschenbild bzw. ihrer individualistischen Anthropologie als ontologisches Wesen der Menschheit gesetzt – zwangsläufig staatliche Herrschaft notwendig macht bzw. diese zur Voraussetzung hat.

   Die bürgerliche Vertragstheorie kann dieses Verhältnis nicht reflektieren und ist so lediglich theoretische Verdoppelung eines realen polit-ökonomischen Prozesses, die die Vorstellungen des sich emanzipierenden Bürgertums reflektiert, die gesellschaftliche Allgemeinheit aus freiem Willen und freier Übereinkunft mittels Vertrag zu konstituieren und sich dabei zwangsläufig in unlösbare Aporien verstrickt. Die empirische Wirklichkeit des Allgemeinwillens, das staatliche Gesetz ist jedoch keine für sich existierende Kategorie, sondern Erscheinung eines Wesens, das notwendig erscheinen muß und nur in diesen Erscheinungen existiert.

Die Souveränität als notwendig erscheinende Form der bürgerlichen Charaktermaske

 Um den Einzelnen die Anerkennung der Formen, in denen die warenproduzierende Gesellschaft sich reproduziert, abzuverlangen, bedarf es über die Sanktionsinstanz Geld hinaus bestimmter Formen, die der Wertbewegung auf der Seite der vergesellschafteten Individuen entsprechen. Die wechselseitige Anerkennung der sich durch nichts anderes als den Besitz gleichartiger Wertquanta auszeichnenden Privateigentümer muß durch eine von ihnen getrennte Instanz vermittelt werden. Der ständige Austausch macht also eine dritte Instanz notwendig, die dessen geregelten Ablauf garantiert. Jene dritte Instanz ist nicht nur Resultat, sondern auch notwendige Voraussetzung des Warentausches. Der permanente Tausch kann nur rechtsförmig abgewickelt werden und damit in prästaatlichen Verhältnissen gar nicht stattfinden. Dies kommt bürgerlicher Theorie nicht zu Bewußtsein und dementsprechend bestimmt sie die rechtsetzende Instanz als nachgeordnetes Ergebnis vernünftigen freien Willens der als natürlich angenommenen Tauschenden selbst. Die dem zwanglos erzwungenen Konsens komplementäre Seite gewaltförmiger Ein- und Durchsetzung staatlicher Herrschaft wird damit ignoriert; diese ist sozusagen der „blinde Fleck“ der bürgerlichen Vertragstheorie.

Bürgerliche Staatlichkeit läßt weder auf Gewalt noch auf Recht sich reduzieren und daher aus keinem Moment dieses Gegensatzes sich ableiten. „Solche Souveränität steht über dem Gegensatz von Gesetz und Gewalt, von Konsens und Zwang; sie ist, als reine Form, das Dritte der Vermittlung. „[4] Die traditionelle Theorie kann dieses Verhältnis nicht reflektieren: es stellt eines ihrer grundlegenden Probleme dar, die der Einheit der Gegensätze von Konsens und Zwang geschuldete gleichzeitige Existenz des Staatsbürgers als Subjekt des Staates einerseits wie als subalternes Objekt andererseits zu thematisieren, ohne sich einseitig auf eine der beiden Seiten zu stellen. Die gesellschaftspraktisch immer schon gesetzte Vermitteltheit der oberflächlichen Gegensätze, also die bereits konstituierte Einheit, ist es, die die Formulierung einer Vertragstheorie – die sich auf die Seite des Subjekts stellt – einerseits überhaupt erst ermöglicht und andrerseits in die unlösbare Aporie verwickelt, die Allgemeinheit, gleichzeitig als Resultat wie als dessen Voraussetzung setzen zu müssen, ohne einen Ausweg aus diesem Zirkelschluß finden zu können bzw. ohne diesen überhaupt als solchen zu erkennen. „Die gesamte politische Philosophie über Hobbes, Rousseau, Kant und Hegel, greift – ebenso wie die Ökonomie die Preisform und damit auch die anderen Kategorien – die Rechtsform äußerlich auf und muß daher die (… ) Menschen immer schon als Rechtssubjekte voraussetzen. „[5] Dieses Problem der bürgerlichen Vertragstheorie, welche sich darin als unbewußte theoretische Verdopplung bzw. Rationalisierung des realen polit-ökonomischen Prozesses erweist, verweist auf den subjektiv-objektiven Charakter bürgerlicher Staatlichkeit und ihrer Rechtsform, die wie Geld und Kapital Ausdruck der hinter dem Rücken der Individuen stattfindenden Vergesellschaftung sind. Einerseits resultiert die Rechtsform zwangsläufig aus den subjektiven Beziehungen der Menschen, andrerseits ist sie aber nicht auf bewußt intentionales Handeln zurückzuführen und tritt den Einzelnen als verselbständigte Form entgegen und geht so notwendig mit dem Schein der Apriorität einher. Die Eigenschaften der Rechtsform werden als Attribute des scheinbar vorgesellschaftlichen Einzelnen vorgefunden, der als mit sogenannten natürlichen (Menschen-)Rechten ausgestatteter Mensch im Naturzustand konstruiert wird. Solcherart sind die Individuen der traditionellen Theorie wiederum in eine Objektivität – die „Natur“ – eingebettet, die sie nicht zu überschreiten, geschweige denn aus sich selbst heraus zu konstituieren vermögen. (Früh-)Bürgerliche Theorie ersetzt damit den vorgeordneten Zwang feudaler Verhältnisse, gegen den sie sich wendet und den sie durch eine vernünftige, bewußte Vergesellschaftung ersetzen möchte, über den Naturrechtsbegriff hinterrücks durch einen neuen, womit sich der emanzipatorische Anspruch, die Einzelnen als bewußte Organisatoren ihrer Verhältnisse auszuweisen, sofort wieder dementiert. Der Naturbegriff wird „zu einer noch undurchdringlicheren Metaphysik zweiter Art (… ), indem die quasi aufgeklärten Setzungen menschlicher Vernunft in jenen so natürlichen Gesetzen menschlichen Handelns und Verstehens zum wahrhaften Ding an sich hypostasiert werden. „[6]

Die fetischistische Form der Genesis der Rechtsform verweist auf die gleichermaßen subjektiv-objektiven Formen des Werts, die ebenfalls aus dem gesellschaftlichen Handeln der Individuen erwachsen, ihnen aber als gegebene vorgeordnete Apriorität, als Naturtatsache erscheinen. Wertform und Rechtsform sind homolog zu betrachten, die eine ist von der anderen nicht zu trennen. Sie bilden eine Einheit, zwei Seiten derselben Totalität. Die Form der über den Wert vergesellschafteten Gesellschaft ist, erzwingt und setzt voraus eine Gewalt, die die Wertförmigkeit der Dinge garantiert und jeden Verstoß gegen das Prinzip des freien und gleichen Tausches sanktioniert. Diese Gewalt muß also die Fähigkeit besitzen, das Privateigentum an Werten zu garantieren, dessen wechselseitige Aneignung und Entäußerung durch den Austausch zu fördern und damit die Bedingungen der Wertverwertung zu sichern. Jene dritte, nicht ableitbare Instanz, der Staat vermittelt den gemeinsamen Willen zum Tausch der voneinander getrennten Privateigentümer indem er die Regeln des Warentauschs in der Form des Rechts vorgibt, sowie das Medium jedes Warentauschs das allgemeine Äquivalent in Form des Geldes stiftet und garantiert. Das Willensverhältnis ist so durch die zwangsläufig notwendige staatliche Macht immer schon ein Rechtsverhältnis und der Wille zum Tausch kann nur durch die Unterwerfung der Tauschenden unter eine dritte Instanz realisiert werden. „Insofern ist klar, daß alle dem Zwang zum Warentausch ausgesetzten und durch diesen erst konstituierten Subjekte den Staat als Stifter von Rechtsverhältnissen wollen und wollen müssen. „[7] Staatliche Souveränität ist also notwendige Existenzbedingung der Warenbesitzer.

   Die Allgemeinheit des Wertes ist nur in einem allgemeinen Äquivalent ausdrückbar, das aus der Warenwelt ausgeschlossen und zu Geld wird und damit zum Ausdruck von Wert an sich. Der Staat als nichtabgeleitetes Drittes garantiert dieses notwendig als Kapital fungierende Geld und ist gleichzeitig darauf angewiesen. Es ist also zu konstatieren, daß nicht nur präkapitale Werttheorie unmöglich ist, sondern auch prästaatliche. Die Souveränität des Werts, die nur im als Kapital fungierenden Geld eine ihrer Eigengesetzlichkeit entsprechende Existenz findet, verlangt nach der Existenz eines ebenso universalen, abstrakt-allgemeinen Subjekts. Dieses entspricht dem „realen Gemeinwesen“ (Marx) der bürgerlichen Gesellschaft, dem Geld, welches einerseits über aller privaten Bindung steht und andrerseits dennoch alle Privatinteressen vermittelt, als unpersönlicher Souverän. Das (Menschen)Recht, die Kodifizierung der bürgerlichen Subjektivität, ist die notwendig erscheinende abstrakt-allgemeine Form der Charaktermasken, wie das Geld die notwendig erscheinende Wertform der Waren ist. Sie ist der konsequente politische Abdruck des gesellschaftlichen Verhältnisses, in dem die Tauschenden, die Charaktermasken des Werts, zueinander stehen. Die ökonomisch-soziale Synthesis durch den Wert ist und erzwingt die politische durch die Souveränität. Die Herrschaft des Rechts ist also ebenso systematische Konsequenz und notwendige Voraussetzung des Warentausches wie das Geld, was aus der Perspektive der Tauschenden aber – aufgrund des Fetischcharakters und der damit einhergehenden Verkehrungen – undurchschaubar bleibt.

Der Warentausch stellt sich dem fetischistischen Bewußtsein als durch und durch gewaltfreie, sich selbst genügende, lediglich auf freier Vereinbarung basierende Veranstaltung dar. In Anschluß daran wird das Geld als bloßes Zeichen zur Vereinfachung des Warentauschs imaginiert, als aus Vereinbarung hervorgegangenes Mittel zur Erleichterung der Zirkulation. Dagegen wäre zu halten: „Das Geld entsteht nicht durch Konvention, sowenig wie der Staat. Es entsteht aus dem Austausch und im Austausch naturwüchsig, ist ein Produkt desselben. „[8] Dem Bewußtsein des Warensubjekts bleibt jedoch der systematische Charakter des Geldes und seine „tiefere“ Bestimmtheit verborgen. Dieses erscheint ihm als selbständiger Vermittler des Warentauschs, der keine weiteren Bestimmungen zu seiner Voraussetzung hat. Homolog dazu denkt sich das Warensubjekt den der Rechtsform Geltung verschaffenden Souverän als aus freier Vereinbarung hervorgegangene Institution, die den selbstgenügsamen Auftrag der Sicherung menschlichen Zusammenlebens habe. So wie das Geld jedoch notwendige Erscheinungsweise eines spezifischen Produktionsverhältnisses ist und nicht selbständiger Vermittler eines einfachen, voraussetzungslosen Zirkulationsprozesses, so ist auch die außerökonomische Instanz des Souveräns die hochvermittelte Erscheinung eben dieses gesellschaftlichen Verhältnisses.

Der staatliche Souverän ist jene Institution, die über die Einheit der Gesellschaft wacht und die Zugehörigkeit der Einzelnen zur überindividuellen Ordnung vermittelt. Er ist der sinnlich-übersinnliche Funktionszusammenhang des gesellschaftlichen Prozesses, der die Individuen gesellschaftsfähig macht, indem er, mittels der durch ihn gestifteten und von ihm garantierten Grund- und Menschenrechte, die Vermittlungsinstanz zwischen dem Individuum und seiner Subjektform und damit die Bedingung der Möglichkeit des permanenten Austauschs darstellt. Die Individuen als Tauschende, ihre Bedürfnisbefriedigung über Verträge vermittelnde, sind formal als Freie und Gleiche bestimmt, sie vermögen allerdings als einzelne, jeweils nur ihre besonderen Interessen verfolgenden Subjekte nicht bewußt aus sich heraus die Allgemeinheit ihrer Interessen zu setzen, diese stellt sich vielmehr hinter ihrem Rücken her. Sie benötigen zwangsläufig den Staat, der unabhängig von der je zu vereinbarenden Sache und selbständig gegenüber dem besonderen Willen der Einzelnen die Verkehrsform des Vertrags als solche und als Voraussetzung dafür das Gesetztsein als Freie und Gleiche kraft Gewaltmonopol stiftet und garantiert. Gerade indem der Staat den bürgerlichen Subjekten, die sich im Medium der allgemeinen Konkurrenz ihren Lebensunterhalt zu sichern haben, die Formen und Grenzen ihrer subjektiven Interessensverfolgung mittels des Gesetzes vorschreibt, das für alle gleichermaßen und ohne Ansehung ihrer Besonderheit gilt, garantiert er ihnen das Menschenrecht der Freiheit ihrer Interessensverfolgung. Er befiehlt den einzelnen Vertragspartnern nicht, was sie zu tun haben, sondern gibt nur die Spielregeln vor, in denen diese berechtigt sind, ihre Existenz zu sichern. Staatlichkeit ist so reine Formgebungsinstanz, die den Rahmen stiftet und garantiert, in dem die gesellschaftlichen Kräfte agieren können und dürfen. Die Individuen erhalten vom Staat die Möglichkeit, sich als freie und gleiche Wirtschafts- und Rechtssubjekte zu verhalten; dieser verlangt im Gegenzug dafür nicht weniger als die Unterwerfung unter sein Gewaltmonopol und die durch es gesetzten Ansprüche. Solchermaßen sind die Grundrechte der Einzelnen zugleich stillschweigend als Grundpflichten dem gesellschaftlichen Ganzen gegenüber definiert.

Die Freiheit des Einzelnen ist damit nicht nur formal bestimmt, sondern inhaltlich gebunden an die durch die Wertverwertung – die die Zirkulation und damit das Vetragsverhältnis als notwendige Oberflächenerscheinung hervorbringt – gesetzten (staatlichen) Ansprüche. „Seine (des Einzelnen; A. G. ) Freiheit ist primär die eines solchen, der eigene Zwecke verfolgt, die in den gesellschaftlichen nicht unvermittelt aufgehen; soweit koinzidiert sie mit dem Prinzip der Individuation. (… ) Zugleich jedoch blieb sie (die Individuation; A. G. ) inmitten der bürgerlichen Gesellschaft Schein, nicht weniger als die Individualität überhaupt. (… ) Über dem Kopf der formal freien Individuen setzt das Wertgesetz sich durch. Unfrei sind sie, nach der Einsicht von Marx, als seine unwillentlichen Exekutoren (… )“[9] und damit als Charaktermasken der gesellschaftlichen Verhältnisse. Form und Inhalt von Freiheit und Gleichheit sind nicht zu trennen, sie müssen vielmehr als stets schon ineinader verschränkt gedacht werden. Die Setzung der Einzelnen als Ausführungsorgane der Wertverwertung, also der Akkumulation von Kapital, ist die stillschweigende Voraussetzung und Bestimmung der Grund- und Menschenrechte, die an der Oberfläche der warenproduzierenden Gesellschaft erscheinen. Da die Selbstverwertung des Werts, die im Kapitalismus fetischistischer Selbstzweck ist, „nur in der Vermittlungsform des Marktes möglich ist, mußte (… ) auch eine gleiche, ‚egalitäre‘, diktatorisch ans Geld gefesselte Subjektform für alle Menschen ohne Ausnahme durchgesetzt werden“. [10] Die gegenseitige Anerkennung der Käufer und Verkäufer als freie Personen mit gleichen Rechten und Pflichten und die Garantie dieser Freiheit und Gleichheit durch den Staat sind die Voraussetzung für die politische Ökonomie des Kapitals.

Der Mensch des Menschenrechts

Die Grund- und Menschenrechte stellen die völlige Abstraktion von jeglicher konkreter Besonderheit des Einzelnen dar: das Subjekt, dessen Erscheinungsform sie sind, ist die all ihrer empirischen Individualität entkleidete strikt gesellschaftliche Person. Den Individuen ergeht es hierin wie den Waren, die ebenfalls nicht als spezifische Gebrauchswerte wesentlich sind, sondern einzig als Vergegenständlichungen von Wert. Das Besondere ist nur insofern von Belang als es eben da sein muß, alle weiteren Qualitäten kommen ihm nur als Inkarnation des Allgemeinen zu. Das Grund- und Menschenrecht beinhaltet so nicht die Anerkennung der Einzelnen als jeweils Besondere, sich spezifisch voneinander Unterscheidende, sondern es ist die Kodifizierung des Abstrakt-Allgemeinen. Das Subjekt, als dessen bloße Verleiblichung das empirische Individuum gilt, ist das Resultat der Beschlagnahme des Einzelnen durch die Gesellschaft, die diesen als ihr bloßes Anhängsel und Ausführungsorgan setzt. Letzterer ist bestimmt als bloßes Exemplar der Gattung Warenhüter bzw. als Personifikation des Geldes und damit als Agent des sich verwertenden Werts. Die Rechte Freiheit und Gleichheit, die das Individuum als Rechtsperson charakterisieren, vermittels derer Warentausch und damit Kapitalakkumulation nur möglich sind, sind Kodifizierung jener Warenförmigkeit der Einzelnen und die „gegenseitige Anerkennung als Freie und Gleiche (ist) nur das blinde Resultat einer realen Vergleichung, die ohne menschliches Wissen und ohne menschlichen Willen geschieht. „[11] Es besteht Kongruenz zwischen den Waren und den Charaktermasken: wie im Austauschverhältnis der Waren, vermittels dessen das Kapital nur akkumulieren kann, deren stoffliche Verschiedenheit ausgelöscht ist und sie nur noch als einander gleichgeltende, äquivalente Wertvergegenständlichungen in Erscheinung treten, so sind auch die Warenhüter vermittels dieser Äquivalenz als einander Gleiche bestimmt, zwischen denen kein qualitativer Unterschied besteht.

Ein bestimmtes, konkretes Individuum kann nur die Form der Gleichheit mit verschiedenartigen Individuen besitzen, soweit seine bestimmte, konkrete Form als Ausdruck von etwas gilt, was wirklich die Gleichheit der verschiedenartigen Individuen, oder das Gleiche in ihnen bildet. „Das Tauschprinzip, die Reduktion menschlicher Arbeit auf den abstrakten Allgemeinbegriff der durchschnittlichen Arbeitszeit ist urverwandt mit dem Identifikationsprinzip. Am Tausch hat es sein gesellschaftliches Modell, und er wäre nicht ohne es; durch ihn werden nichtidentische Einzelwesen und Leistungen kommensurabel und identisch. „[12] Gleich sind die Individuen also nur als Waren- bzw. Tauschsubjekte, als unterschiedslose Agenten des Werts. Das Maß der Gleichheit rührt so zwar immer von der gesellschaftlichen Handlung der Individuen her, tritt ihnen aber, als ein hinter ihrem Rücken konstituiertes, äußerlich und verselbständigt gegenüber. Die Gleichheit des bürgerlichen Subjekts geschieht als Vergleichung der Individuen nach ganz anderen Kriterien als denen ihrer Sinnlichkeit und Empirie. [13] Sie ist repressive Egalität, die mittels autoritärer Vergleichung durch das Dritte von Kapital und Staat hindurch gesetzt ist. Die bürgerliche Gleichheit ist eine vor dem Geld, vor dem Gesetz und vor der Unterordnung unter den Zwang sein Leben verdienen zu müssen. Doch diese Gleichheit ist nur Erscheinungsform, die auf die Oberfläche des Tausches und des Vertrages beschränkt ist; darunter sitzt die Aneignung des Gebrauchswerts der Ware Arbeitskraft im Produktionsprozeß mittels derer Akkumulation des Kapitals nur möglich ist.

   Die Form des Warentauschs stiftet also die Beziehung der Subjekte als Gleiche; vermittels der Verschiedenheit der auszutauschenden Waren und ihrer verschiedenen Bedürfnisse sind sie als Freie gesetzt, als Subjekte, die sich ihrer Waren freiwillig und gewaltlos entäußern. Freiheit und Gleichheit sind somit gesellschaftlich bestimmte, aus dem gesellschaftlichen Prozeß selbst hervorgehende und ihn reproduzierende Rechte. „Die Menschenrechte sind die Form, in der die Individuen als verlebendigte Waren, als Eigentümer von Waren sich gegenübertreten, sie sind die Subjektform des Warentausches. „[14] Sie sind also keineswegs dem Individuum an sich zukommende Rechte, sondern genau jener gewaltförmigen Ordnung geschuldet, deren Existenz den Warentausch, die Zirkulation als Form der Akkumulation von Kapital hervorbringt. Diese Ordnung bringt ebenso zwangsläufig das Recht als Form der staatlichen Verfaßtheit hervor. „Im Recht bildet sich auf der Seite der Subjekte die adäquate Form eines versachlichten Zusammenhangs, die gesetzten, ‚positiven‘ Normen finden eine der Funktion des Geldes in Bezug auf die Preise analoge sachliche Sanktionsinstanz: die außerökonomische Zwangsgewalt. „[15] Die zwischen dem Individuum und seiner Form als Subjekt vermittelnde Souveränität, die der Rechtsform Geltung verschafft, ist somit entsprechend dem Geld als notwendige Erscheinungsform der warenproduzierenden Gesellschaft zu charakterisieren – letztere auf der Ebene der Waren, erstere auf der Ebene der Charaktermasken.

Die Subjektform ist jene Form, in der die Einzelnen als Besondere zugleich das Allgemeine sind. „Das Subjekt ist die Wertform des Individuums, die Form seiner konkreten Allgemeinheit und ‚unmittelbaren Austauschbarkeit‘, seiner Gleichheit und totalen Vergleichbarkeit. „[16] Wie die Wertform als allgemeine nur möglich ist, wenn ein allgemeines Äquivalent, das Geld, existiert, so muß notwendig ein allgemeiner Bezugspunkt der Warenhüter existieren. Die isolierten Einzelnen können sich nur als Subjekte aufeinander beziehen, wenn sie sich auf ein Gemeinsames beziehen, an dem sie ihre Allgemeinheit, ihre „abstrakt-allgemeine Menschlichkeit“ darstellen. Dieses Subjekt kann die Form jedes Einzelnen annehmen und besteht gleichzeitig aus allen diesen: es bildet so etwas jedem Einzelnen Eigenes und zugleich Fremdes, eine Abstraktion, die zugleich auch real existiert. Der (freie und gleiche) Mensch des Menschenrechts ist die Form in der sich diese übergreifende Allgemeinheit individualisiert und allen Einzelnen als unmittelbare Existenzform der „abstrakt-allgemeinen Menschlichkeit“ gegenübersteht.

Am Einzelnen kann die Allgemeinheit nicht unmittelbar erscheinen: um sich als Besonderes und Allgemeines, als Individuum und Subjekt zu erhalten, muß die Charaktermaske diesen ihren inneren Gegensatz verselbständigt darstellen, als äußere Verdopplung in besonderen und allgemeinen Menschen. Das Menschenrecht, das diese Spaltung kodifiziert und die Allgemeinheit äußerlich und verselbständigt darstellt, drückt also, so wie das Geld, die spezifische Form der Vergesellschaftung aus[17] und reflektiert die objektive Reduktion der konkret je besonderen Individuen auf die allgemeine Form des Subjekts. Es ist somit Resultat und Voraussetzung des gesellschaftlichen Zusammenhangs der isolierten Individuen, welches sich der gesellschaftlich gesetzten Tatsache verdankt, daß der vereinzelte Einzelne als gesellschaftlicher sich erst noch erweisen muß, daß seine Gesellschaftlichkeit dem permanenten Zwang zur Vermittlung unterliegt.

Wie schon im Wertverhältnis der Waren, so tritt jedoch auch in der von den Verhältnissen der warenproduzierenden Gesellschaft gesetzten Subjektform eine eigentümliche Verkehrung ein, durch die deren vermittelter Charakter nicht zu Bewußtsein kommt. „Diese Verkehrung, wodurch das Sinnlich-Konkrete nur als Erscheinungsform des Abstrakt-Allgemeinen, nicht das Abstrakt-Allgemeine umgekehrt als Eigenschaft des Konkreten gilt, charakterisiert den Werthausdruck (… )“[18] und damit auch die ihm entsprechende Subjektform. Die Form des Subjekts erscheint nicht mehr als notwendige Erscheinung der über den Wert vergesellschafteten Individuen, diese gelten vielmehr als lebendige Inkarnation des abstrakt-allgemeinen „Menschen an und für sich“. Wie im Verhältnis der Waren zueinander ihr Konstituiertsein durch abstrakte gesellschaftliche Arbeit, ihr Wert als Eigenschaft erscheint, die den Dingen als Dingen zukommt, wie andere natürliche Eigenschaft auch, so erscheint den Individuen ihr gesellschaftliches Gesetztsein als Freie und Gleiche als eine natürliche, ihnen angeborene menschliche Eigenschaft. Der Prozeß- und Resultatcharakter kommt den Einzelnen an sich selbst aufgrund des Fetischismus‘ der Eigenschaftsform, der unmittelbaren Identität von Gesellschaftlichem und Natürlichem, nicht zu Bewußtsein. So nehmen sie das, was als abstrakte Rechtsnorm, doch immer nur Ausdruck der spezifischen Form der Vergesellschaftung der Individuen sein kann, als ihre unmittelbare, „natürliche“ Daseinsweise wahr. Es kommt also wie beim Wert auch bei der ihm zugehörigen Subjektform zu der fetischistischen Verkehrung, daß die real-abstrakte Form, die systematisches Resultat und notwendige Voraussetzung der indirekten Vergesellschaftung in einem ist, als ontologische „Natur“ erscheint, deren Inkarnation die einzelnen Individuen seien.

Diese Wesenhaftigkeit des Subjekts, die dem fetischisierten Bewußtsein sich aufprägt, ist Erscheinung, welche indirekte, über den Wert vermittelte Vergesellschaftung zur Bedingung ihrer Möglichkeit voraussetzt. Das „reine Subjekt“, der Mensch des Menschenrechts ist so bestimmt durch die Gesellschaft und damit das transzendentale Prinzip selbst an dem traditionelle Theorie ihr Erstes zu besitzen glaubt. Die ökonomisch-sozialen Formbestimmungen der warenproduzierenden Gesellschaft bilden die Verkehrsformen, mittels derer die isolierten Einzelnen zueinander in Kontakt treten. Die in diesen Formen nicht offen erscheinende Bestimmtheit der Individuen als Subjekte des zirkulativen, sich verwertenden Werts ist zugleich der Ursprung der fetischistischen Vorstellungswelt. Durch seine Inhalte und Formbestimmungen setzt der Austauschprozeß, die notwendige Oberflächenform der Kapitalakkumulation, die Einzelnen permanent als Freie und Gleiche. Von diesen objektiven Verhältnissen gesellschaftlichen Verkehrs her, in die die Individuen in der Zirkulation gesetzt sind, sind die Vorstellungen von Freiheit und Gleichheit bestimmt. Die notwendig an der Oberfläche der warenproduzierenden Gesellschaft erscheinenden Verkehrsverhältnisse sind also die reale Basis des idealen, fetischistischen Scheins des Subjekts, welchem die Grund- und Menschenrechte als „natürliche“, vorgesellschaftliche Kategorien zukommen sollen. „Wodurch die Überlieferung der Philosophie den Begriff der Subjektivität vom Seienden abhebt, das ist dem Seienden nachgebildet. (… ) Jenseits des identitätsphilosophischen Zauberkreises läßt sich das transzendentale Subjekt als die ihrer selbst unbewußte Gesellschaft dechiffrieren. „[19] Das ontologische, die Gesellschaft aus sich selbst heraus setzende Subjekt der traditionellen Theorie, der Mensch des Menschenrechts, ist somit als die dem „automatischen Subjekt“ (Marx) Wert entsprechende, von ihm gesetzte wie ihn stiftende bewußtlose gesellschaftliche Verfaßtheit der Individuen zu charakterisieren.


[1]        Behre, Jürgen: Demokratie: Politische Form oder Verfassungsprinzip? ; in: Behrens, Diethard (Hg. ): Politik und soziale Praxis, Freiburg i. Br. 1997, S. 70

[2]        Vgl. Klein, Peter: Demokratendämmerung. Das Ende von Freiheit und Gleichheit; in: Krisis. Zeitschrift für revolutionäre Theorie, Nr. 11/1991, S. 168

[3]        Vgl. Kant Immanuel: Zum ewigen Frieden, Stuttgart 1995, S. 31. Die Leistung jener ‚unsichtbaren Hand‘ sei es, „(e)ine Menge von vernünftigen Wesen, die insgesamt allgemeine Gesetze für ihre Erhaltung verlangen, deren jedes aber im Geheimen sich davon auszunehmen bereit ist, so zu ordnen und ihre Verfassung einzurichten, daß, obgleich sie in ihren Privatgesinnungen einander entgegenstreben, diese einander doch so aufhalten, daß in ihrem öffentlichen Verhalten der Erfolg derselbe ist, als ob sie keine solchen Gesinnungen hätten.“ (Ebd. ). Diese Unterstellung, die nicht begründet werden kann, liegt auch der Kategorie der ‚invisible hand‘ der politischen Ökonomie etwa Adam Smiths zugrunde.

[4]        Initiative Sozialistisches Forum: Furchtbare Antisemiten, ehrbare Antizionisten. Über Israel und die linksdeutsche Ideologie, Freiburg i. Br. 2000, S. 59

[5]        Reichelt, Helmut: Geldmedium und Rechtsform als Konstrukte. Zur kritischen Theorie von Jürgen Habermas; in: Görg, Christoph/Roth, Roland (Hg. ): Kein Staat zu machen. Zur Kritik der Sozialwissenschaften, Münster 1998, S. 390

[6]        Brentel, Helmut: Soziale Form und ökonomisches Objekt. Studien zum Gegenstands und Methodenverständnis der Kritik der politischen Ökonomie, Opladen 1989, S. 49

[7]        Rudow, Gerhardt: Nationalismus und Ökonomie. Territorialstaat und globaler Kapitalismus; in: Bahamas Nr. 16, 1994/95, S. 40 f.

[8]        Marx, Karl: Grundrisse der Kritik der politischen Ökonomie, in: MEW 42, Berlin 1983, S. 98

[9]        Adorno, Theodor W. : Negative Dialektik, Frankfurt/M. 1997, S. 259

[10]      Kurz, Robert: Das Ende der Politik. Thesen zur Krise des warenförmigen Regulationssystems, in: Krisis. Beiträge zur Kritik der Warengesellschaft, Nr. 14, 1994, S. 85.

[11]       Heinz, Tina: Die Verschwörung der Gleichen. Über 200 Jahre Menschenrecht; in: Bahamas, Nr. 30/1999, S. 33

[12]        Adorno, Theodor W. : Negative Dialektik, a. a . O. , S. 149

[13]        Das bürgerliche Subjekt ist eben keine empirische Person, es ist rein gesellschaftliche real-abtrakte Form.

[14]        Gruppe K Berlin: Zur Diskussion um Rassismus und Antirassismus, in: Bahamas Nr. 12/1993, S.

[15]        Blanke, Bernhard/Jürgens, Ulrich/Kastendiek, Hans: Zur neueren Marxistischen Diskussion über die Analyse von Form und Funktion des bürgerlichen Staates. Überlegungen zum Verhältnis von Politik und Ökonomie; in: Prokla, Nr. 14/15, 1974, S. 73

[16]        Bruhn, Joachim: Was deutsch ist. Zur kritischen Theorie der Nation, Freiburg i. Br. 1994, S. 133

[17]        Wie das Geld nur als Kapital existieren kann, und letzteres die Voraussetzung ist, damit ersteres gesamtgesellschaftliche Realität erlangt, so verweist das Menschenrecht systematisch auf die staatliche Verfaßtheit der bürgerlichen Gesellschaft. Das Menschenrecht ist Wirklichkeit nur als Erscheinungsform des Gewaltmonopolisten. Die Grundrechte Freiheit und Gleichheit als vorstaatliche, „natürliche“ zu postulieren und gegen herrschende „Ungerechtigkeit“ in Stellung bringen zu wollen ist damit genauso ideologisch wie Wert und Geld zu affirmieren, aber gleichzeitig die „Ausbeutung“ zu kritisieren. Beide Formen der Affirmation verfallen dem Schein der einfachen Zirkulation und ihrer Kategorien, die sich dem Bewußtsein als eigenständige, auf nichts weiter verweisende Sphäre darstellen.

[18]        Marx, Karl: Das Kapital. Kritik der politischen Ökonomie. Erster Band (Erstauflage); in: MEGA II. 5, Berlin 1983, S. 634 (Hervorhebung im Original)

[19]        Adorno, Theodor W. : Negative Dialektik, a. a. O. , S. 178 f.

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