Im Reich der Fiktion

von Ilse Bindseil

I.

„Die Menschenrechte sind doch reine Fiktion“, ist ein ernüchterter Schluss, zu dem man immer wieder kommt, aber meist nicht, weil sie offenkundig verweigert wurden, in unsern hochbürokratisierten Gesellschaften vielmehr eher, weil sich das mit ihnen zu Gewährende verkrümelt hat. Lässt man sich auf den abstrakten Zusammenhang ein, auf den der Satz verweist, und schreit aus Frust über die desillusionierende Erfahrung nicht einfach „Täuschung!“, „Lüge!“, dann geht einem freilich die komplexe Struktur des Fiktiven auf. So leicht ist es nicht mit der Fiktion, dass man sie als ein Synonym für Betrug gebrauchen kann, gibt es neben dem zynischen doch das hypothetische So-tun-als-Ob, das keineswegs nur als naive oder verspielte Variante der Heuchelei, vielmehr als Voraussetzung eines vernünftigen Tuns, als Probehandlung gilt, als Richtschnur oder, mit Kant zu reden, regulative Idee.
Wenn wir nur fest genug daran glauben, dass wir im Grunde nett sind, auch entschlossen so tun, als wenn dies der Fall wäre, uns freundlich gebärden, als kennten wir kein Ressentiment, lächeln, als trügen wir nicht Mordgedanken im Herzen, haben wir die Hälfte ja schon geschafft; denn auch der geheuchelte stimulus bleibt nicht ohne response und auch diese wiederum nicht ohne Antwort, und so arbeitet die Lüge sich sachte zur Aufrichtigkeit und Echtheit durch: unter dem Angriff fremden Lächelns, auch fremdartiger Worte im eigenen Mund, entspannen sich die verkrampften Züge, und manch gestellte Versöhnung stellt sich am Ende als vollzogen heraus. Womöglich ist dies sogar der normale Weg, auf dem das kantische Neue in die Welt kommt, im Gewand des Alten, denn nur auf diese Weise kann es neu werden, sprich: sich abgrenzen. Ach, so geht Lächeln, stellt man leichtsinnig fest, darauf vertrauend, wie im Grunde böse man ist, und schon, sagt der Volksmund, ist man ein bisschen gut.

Lügennetz und Hypothesenbildung

Nicht nur die pauschale Denunziation der Fiktion, auch die feinsinnige Unterscheidung zwischen Lügennetz und Hypothese wird dem Begriff also nicht gerecht, ist das eine vom andern doch nicht zu trennen; ja womöglich handelt es sich bei ersterem bloß um das dynamische Moment, den modus operandi des letzteren. Wer aber an den abstrakten Gegensätzen festhält, macht sich selbst zum Schlachtfeld. Er muss ausbaden, was an der Konstruktion nicht stimmt. Dass er sie betrachten und befragen kann, bedeutet ja nicht, dass er ‚draußen‘ ist. Mit seiner Wahrnehmung und seinem Urteil, kurz allem, was ihm Halt gibt, ist er vielmehr involviert. Hat er es mit dem schwärzesten Zynismus oder mit einem hoffnungsvollen Projekt zu tun, fragt er sich im einen oder andern Fall konsterniert, verliert womöglich das Vertrauen, ohne den Dingen auf den Grund zu gehen, wird lieber selbst zynisch.
Statt den Begriffen eine im Grunde metaphysische, nämlich nur im Wollen oder im Wort existierende Unterscheidung abzuverlangen, sollte er sich lieber auf das Abenteuer einer vorurteilslosen Betrachtung einlassen und sich fragen, was die vielversprechende und die zynische Version der Fiktion jenseits des Scheins, der sie so schwer zu unterscheiden macht, tatsächlich miteinander gemein haben. Die Antwort kann nur lauten: eben diesen Schein natürlich. Dass sie das Nichtexistente handhaben, bringt sie zueinander, ist doch alles, was sie in die gesellschaftliche Debatte einbringen, nicht wirklich beziehungsweise, da auch das Fiktive zur Wirklichkeit gerechnet werden muss, nicht tatsächlich, sondern im einschränkenden oder erweiternden Modus der Fall, eben fiktiv. Womöglich ist diese Übereinstimmung wichtiger als etwa der Unterschied zwischen Gut und Böse, Richtig oder Falsch, der allenfalls ja auf so marginale Differenzen wie die zwischen Wahrheit und Illusion, Irrtum und Täuschung hinausläuft; diese Differenzen existieren bekanntlich nur im Kontext persönlicher Schuld oder wissenschaftlicher Erörterung, im Beichtstuhl oder vor der Akademie, nicht aber im Kontext der Geschichte. Wäre die Fiktion böse, ganz gleich, ob sie das Böse oder das Gute simuliert, und das Tatsächliche aus dem alleinigen Grund gut, weil es wirklich ist? Und wäre der Grund für diese merkwürdige Einteilung der, dass Willkür schlimmer als jede Tatsächlichkeit ist, und zwar nicht, weil man Schrecklicheres ausdenken als verüben kann, sondern weil das Tatsächliche das Ausgedachte nun einmal nicht trägt, und zwar ganz gleich, ob es schlecht oder gut ist? Denn das Fiktive enthält nun einmal andere „Abmessungen“; auf das Tatsächliche zurückprojiziert, zerstört es das primäre oder pragmatische Gleichgewicht von Wille und Faktum, Sache und Bedeutung. Mit Gewalt, durch lügnerische Ausreden und verschlimmbessernde Taten, ein ganzes invasives System der Rationalisierung und Wiedergutmachung wird dieser Bezug fortan im schwankenden Lot gehalten beziehungsweise das Ganze immer stärker auf die Seite der Fiktion gezerrt, sodass niemand dafür die Verantwortung übernehmen, es mit den eigenen Begriffen durchschauen und für seine immanente Vernunft einstehen kann.

II.

Von hier bis zu den Menschenrechten ist es nur ein Schritt. Ihr Status ist kompliziert, aber das schärft nur die Probleme, so wie nun einmal das Recht die Probleme des Begriffs schärft; denn der Rechtsbegriff tut all das absichtsvoll und explizit, was der gewöhnliche Begriff nur automatisch oder unfreiwillig tut: er setzt und schafft eine parallele Welt, indem die rechtliche Betrachtung als eine eigene Betrachtungsart sich auf eine Existenz sui generis bezieht. Man muss sich daher fragen: Gibt es die Menschenrechte überhaupt in der unmittelbaren Weise, in der die Menschen sich selbst wahrnehmen, als ihr Recht, oder gibt es sie nur in abstrakter Form, als Rechtstatsache nämlich, in einer unmittelbaren Zugehörigkeit also zum Recht? Als solche hätten sie mit den Menschen wenig und tendenziell – je mehr ihnen nämlich zum Recht verholfen wird – sogar immer weniger zu tun, wären von ihnen im Einzelfall lediglich einklagbar, nicht nur räumlich und zeitlich von ihnen so getrennt, wie, als im Wortsinn letzte Instanz, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg vom russischen Gefängnis oder der Internationale Strafgerichtshof im Haag von den Schauplätzen postkolonialer Verbrechen, sondern der Form wie der Sache nach ungewiss. Weiß man schließlich, ob und wann man sein Recht und darüber hinaus was man mit ihm bekommt?

Auge um Auge

Schmerzensgeld etwa, die moderne und zugleich so archaische Form der Versöhnung, findet am beschädigten Menschen kein Maß. Es stellt ihn nicht wieder her. Allenfalls, indem der Anspruch nämlich anerkannt und durchgesetzt wird, bedeutet es eine Wiederherstellung des mit Füßen getretenen Rechtsguts, nicht des womöglich mit Füßen getretenen Menschen. So dicht dran am einzelnen, wie es seinem ganzen Ausdruck nach scheint, ist es, auf ihn bezogen, doch willkürlich und fremd. Als konkreter Ausdruck eines Abstraktums ist es dagegen zugleich abstrus und original. Wo käme einerseits das Menschenrecht auf körperliche Unversehrtheit, Nicht-gefoltert-Werden zu sinnfälligem, nicht bloß deklamatorischem Ausdruck wenn nicht in der Summe, die dem Misshandelten von einem internationalen Gerichtshof zugebilligt wird; etwa in dem tristen Leben, das jemand im Zustand landläufiger Beschädigung führt, im Dschungel von Vorschriften, in den „Händen“ von Apparaturen, in der tagtäglichen Furcht vor Ausgrenzung, Verelendung, je nachdem, wie sein seelisches Korsett ist, auch vor seinen eigenen Wahnideen, die ihn ungestraft und ungehindert foltern dürfen? Ja, wenn man den Täter misshandeln dürfte! Doch das wäre ein Ausgleich am Menschen, nicht am Rechtsgut, folglich wäre es unrechtlich und unzivilisiert, dafür sinnfällig und, da ja ein Mensch so gut wie ein anderer, der Täter also ein Repräsentant des Opfers, sein wahres Abbild ist, „gerecht“.
Dass der Ausgleich andererseits nicht nur original, sondern zugleich unvermeidlich fiktiv, ja abstrus ist, liegt an der Willkür eines jeglichen Äquivalents in Bezug ebensowohl auf das Recht wie auf den Menschen. Hier fängt sich das Rechtssubjekt in seiner eigenen Falle: Die quantifizierbare Wiedergutmachung beleidigt das abstrakte, „höhere“ Wesen des Rechts nicht weniger als den konkreten Menschen, der sich für etwas Höheres hält. Auf der Höhe des abstrakten Rechts wäre allein die einfache Feststellung des verübten Unrechts, so wie die Bitte um Verzeihung auf der Höhe des konkreten Menschen wäre, wäre der nicht eingebettet in ein alles andere als menschliches System. Das Opfer, das sich keineswegs als Rechtsperson, sondern als Rechtszweck begreift, sähe sich mit Worten für Schaden abgespeist.
Auch die Verhältnisse stärken keineswegs eine höhere Sicht auf die Dinge. Die Wahrheit wiegt auch im abstrakten gesellschaftlichen Verkehr nicht genug, als dass man auf ihre Feststellung allzuviel geben könnte, sie ändert den Lauf der Dinge nicht; kann es auch nicht. Diese Kalamität brachte die grässlichste aller neueren politischen Errungenschaften, ein geradezu manisches Beharren auf Entschuldigung für nicht im persönlichen Umgang begangenes Unrecht, hervor. Auch das schöne Wort von der Verantwortung, die man übernimmt, meint das Gegenteil, von dem, was es sagt: die Übernahme findet in den Wolken statt. Nur die Befreiung der Menschenrechte aus ihrer Eigentlichkeit, aus dem Gefängnis der Fiktion, im Grunde also die Befreiung der Menschen aus dem Gefängnis ihrer Rechte, ihre ausdrückliche Neuinstallation als Rechtlose, könnte den Widerspruch auflösen.

III.

Ein Großteil der engagierten Menschenrechts-Interventionen findet auf „realistischem“ Fundament, aber im idealistischen Rechtsmilieu statt. Konsequent endet der Aufschwung in Aporien, einem ambivalenten Dauerzustand quälender Ohnmacht und Wut. Zunehmend wird daher der Versuch unternommen, die Menschenrechte, anstatt sie an das vermeintliche Naturrecht zu binden, einer streng historischen Betrachtung zu unterziehen, das heißt, sie ohne jegliche Transzendenz zu erklären, haben sie sich als Ausdruck eines vermeintlichen Soseins doch nachhaltig diskreditiert. Wo aber im pragmatischen Zusammenhang etwa mit den Bewegungen im Nahen Osten der „harte Kern“ der Menschenrechte beschworen wird, muss der fiktive Charakter der Menschenrechte in den Fokus der Aufmerksamkeit gerückt, kurz, der Spaß am humanistischen Anliegen gründlich verdorben werden. Wie gezeigt, stellen die Menschenrechte nicht nur eine Parallelwelt dar, sie unterbrechen vielmehr den naturwüchsigen Gang der Dinge und bringen beängstigend unklare Mischgebilde aus Idealen und Fakten, rechte Zombies, hervor. Wenn etwa die Strafverfolgung von Verbrechen gegen die Menschheit durch einen x-beliebigen Staat übernommen wird, der notgedrungen selbst ein höchst ungeklärtes Verhältnis zu den Menschenrechten hat, ist Willkür – das meint die Gewalt, die die Normen ausüben, wenn sie als Tatsachen agieren –, die notwendige Folge.

Sozialisierung mit Verfolgungspotential

Das ist speziell dann der Fall, wenn eine Tat oder Untat, um die ihr eigene Willkür zu bekämpfen, aus dem Kontext der Umstände, in dem sie vergolten oder vergessen würde, heraus- und in den zeitlosen Kontext hypostasierter bürgerlicher Rechtsprechung hineingenommen wird, in dem sie zugleich hochdramatisch verhandelt und bloß symbolisch bestraft wird. Innovationen wie das Internet, auch der gesamte Komplex der Anwendbarkeit der DNA zur zeitüberhobenen Identifizierung von Tätern, haben dazu entscheidend beigetragen, sie materialisieren das ursprüngliche Ideal. Was Gustav Regler in seiner Autobiographie „Das Ohr des Malchus“ gewissermaßen als eine Technik des Stalinismus entdeckt – „Unsere Zeit hat die neue Justiz erfunden, die zeitlich bedingte Dokumente zu lebenslänglich gültigen Corpora delicti macht und sie verwendet, wann immer es ihr gefällt“ (Das Ohr des Malchus, Köln 1958, S. 446) –, das hat heute die Dimension einer zugespitzten Verfolgungstechnik verloren, die einer Sozialisierungstechnik mit Verfolgungspotential dagegen gewonnen.
Um ein harmloses Beispiel zu wählen: Erschlichene Doktortitel sind nur einerseits, als erschlichene eben, fiktiv, in ihrem treuherzigen Glauben an die fiktive Welt der Titel andererseits von einem geradezu rührenden Realismus (jenem höheren philosophischen, der an die Realität des Fiktiven glaubt). Die Sanktionsdrohung aber, die neuerdings über erschlichenen Doktortiteln schwebt, zehrt ebenso vom stalinistischen Prinzip, die Existenz des einzelnen als Rechtsbeweis gegen ihn zu verwenden, wie die massenmediale Anweisung, die eine moderne Kandidatur für was auch immer begleitet: Nehmt euch mal seine Titel, seine sexuellen Vorlieben, seine Hobbys vor … Dass das stalinistische Verfahren Taten zu Untaten umwertet – ein Zeitgenosse Reglers hatte „im März 1939 den Alliierten vom September 1939 beleidigt“, indem er behauptete, dass „England für dreißig Silberlinge die spanische Republik verkauft habe“ (a.a.O.), und war dafür verhaftet worden –, die heutige „investigative“ Form der Aufklärung dagegen, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der nationalsozialistischen Verbrechen, im genauen Gegenteil die schuldhaft versäumte Verfolgung nachholen will, ist vor der Identität der Verfahren und Konsequenzen eine formale Lappalie. Von der Zielbestimmung einer Gesellschaft, die mit sich einig ist, ist das eine wie das andere Lichtjahre entfernt.